Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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- Zwangsversuche, d.h. der Einbezug von Personen in Forschungsprojekte ohne deren

freie Einwilligung, sind keinesfalls zulässig. Von diesem Verbot gibt es eine Ausnahme im Interesse der betroffenen Personen selbst: Eine urteilsunfähige Person darf gegen ihren Widerstand in ein Forschungsprojekt einbezogen werden, wenn davon eine Verbesserung ihrer Gesundheit erwartet wird. Dabei wird eine Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihrer Angehörigen vorausgesetzt.

- Bestandteile des menschlichen Körpers oder der tote Körper dürfen zu Forschungs-

zwecken gegen Entgelt weder veräussert noch erworben werden.

Die Verfassungsbestimmung verpflichtet den Bund überdies, bei der Erfüllung seiner Aufgaben, so beim Erlass von Vorschriften zur Forschung am Menschen oder auch bei der Forschungsförderung, für die Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen besorgt zu sein (Abs. 3).