Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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chen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit und Gebrechen. Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens» (Präambel). Dieses Verständnis von Gesundheit als Zustand vollständigen Wohlbefindens machte in den letzten Jahrzehnten einen Wandel durch. Heute wird Gesundheit eher verstanden als immer wieder neu herzustellendes Gleichgewicht zwischen dem Individuum und seiner Umwelt, um soweit möglich einen Zustand des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen. Dabei wird der jeweilige Gesundheitszustand durch vier Dimensionen beeinflusst: biologische und psychische Bedingungen, persönlicher Lebensstil, Umwelt und Lebensbedingungen (z.B. Bildung oder Arbeit) sowie medizinische Versorgung (Gesundheitssystem).9

Der vorliegende Entwurf erfasst jede Forschung, deren Ziel in der Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung der Gesundheit in diesem Sinn liegt. Von den wissenschaftlichen Disziplinen her gehören zum «Gesundheitsbereich» sicher die Medizin, die Pharmazie, die Humanbiologie, die Klinische Psychologie und die Pflegewissenschaften. Diese Fachbereiche bilden den Kern des Gesundheitsbereichs. Weitere Wissenschaften wie die Psychologie allgemein, die Sozialwissenschaften (z.B. Soziologie, Ethnologie, Ökonomie), die Pädagogik oder die Kriminologie lassen sich nur soweit unter den Gesundheitsbereich fassen, als sie sich mit Fragen der Gesundheit befassen. Dies würde etwa für die Gesundheitsökonomie, Medizinethnologie oder Medizinsoziologie zutreffen. Allerdings ist eine klare Grenzziehung, welche Forschung noch Gesundheitsforschung ist und welche schon nicht mehr, in den Randgebieten des Gesundheitsbereichs schwierig; sie kann letztlich nur im Einzelfall vorgenommen werden.

2.4 Inhalt der Verfassungsbestimmung

Der Verfassungsentwurf gibt dem Bund im Hinblick auf eine Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich gewisse Leitplanken vor.

2.4.1 Rechtsgüter, die bei einer Regelung zu berücksichtigen sind

Der vorliegende Verfassungsentwurf nennt in Absatz 1 Satz 2 die im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen relevanten Rechtsgüter. Diese Rechtsgüter, d.h. Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz und Forschungsfreiheit, sind alle auch im Grundrechtsteil der Verfassung aufgeführt (siehe Abschnitt 3.1). Sie werden in Artikel 118a Absatz 1 wiederholt um klarzustellen, welche Rechtsgüter beim Erlass von Vorschriften zur Forschung am Menschen insbesondere zu berücksichtigen und zu einem Ausgleich zu bringen sind.

Zum einen hat der Bund beim Erlass von Vorschriften zur Forschung am Menschen für den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit zu sorgen. Damit ist das primäre

9 Vgl. dazu Felix Gutzwiller und Olivier Jeanneret, Konzepte und Definitionen, in: Felix Gutzwiller und Olivier Jeanneret (Hg.), Sozial- und Präventivmedizin, Public Health, Bern u.a., 2. Aufl., 1999, S. 23f.