Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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Übersicht

Die Gesetzgebung zur Forschung am Menschen in der Schweiz ist heute lückenhaft, uneinheitlich und unübersichtlich. Es gibt zwar sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene Vorschriften. Sie erfassen aber lediglich Teilbereiche der Forschung am Menschen, hauptsächlich klinische Versuche; auch sehen sie zum Teil für dieselbe Frage verschiedene Lösungen vor. Der Bund beabsichtigt nun, diese unbefriedigende rechtliche Regelung durch eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundeslösung zu ersetzen. Eine solche Bundesgesetzgebung ist aber heute wegen der fehlenden Bundeskompetenz nicht möglich.

Mit dieser Vorlage soll der Bund eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich erhalten. Das primäre Ziel, das damit verfolgt wird, ist der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Dabei wird von einem weiten Verständnis von «Forschung am Menschen» ausgegangen. Es fällt nicht nur die Forschung mit Personen darunter, sondern auch die Forschung an Materialien menschlicher Herkunft, mit Personendaten, an verstorbenen Personen sowie mit menschlichen Embryonen und Föten. Auch soll die Forschung am Menschen im gesamten Gesundheitsbereich erfasst werden. Generell sollen alle Fachbereiche einbezogen werden, die sich mit Fragen der Gesundheit beschäftigen.

Die Verfassungsbestimmung verpflichtet den Bund zum Erlass von Vorschriften für die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich (Abs. 1). Er hat dabei für den Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit zu sorgen. Zugleich hat er aber auch die Forschungsfreiheit zu achten, denn die Forschung hat eine wesentliche Bedeutung für die Gesundheit und die Gesellschaft.

Die Verfassungsbestimmung enthält zentrale Grundsätze, die bei jeder Forschung am Menschen zu beachten sind (Abs. 2):

- Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn eine Einwilligung der

betroffenen Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihrer Angehörigen nach hinreichender Aufklärung vorliegt. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung oder der hinreichenden Aufklärung ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies vorsieht.

- Jedes Forschungsprojekt muss vor seiner Durchführung überprüft werden. Die un-

abhängige Überprüfung muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist. Für diese Überprüfung können Ethikkommissionen eingesetzt werden.

- Forschung mit urteilsunfähigen Personen soll grundsätzlich erlaubt werden. Es müs-

sen aber im Vergleich zur Forschung mit urteilsfähigen Personen erhöhte Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere darf Forschung mit urteilsunfähigen Personen, von der keine Verbesserung für deren Gesundheit erwartet wird, höchstens minimale Risiken und Belastungen beinhalten.