Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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- die Einwilligung ausdrücklich und eigens für diesen Fall erteilt und urkundlich fest-

gehalten worden ist. Diese Einwilligung kann jederzeit frei widerrufen werden.

Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen ist nur erlaubt, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 17 Abs. 1):

- Die erwarteten Forschungsergebnisse sind für die Gesundheit der betroffenen Per-

son von tatsächlichem und unmittelbarem Nutzen;

- Forschung von vergleichbarer Wirksamkeit ist an einwilligungsfähigen Personen

nicht möglich;

- der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin hat die Einwilligung eigens

für diesen Fall und schriftlich erteilt; und

- die betroffene Person lehnt nicht ab.

Forschung, deren erwarteten Ergebnisse für die Gesundheit der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen sind, darf in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2):

- Die Forschung hat zum Ziel, durch eine wesentliche Erweiterung des wissenschaft-

lichen Verständnisses des Zustands, der Krankheit oder der Störung der Person letztlich zu Ergebnissen beizutragen, die der betroffenen Person selbst oder anderen Personen nützen können, welche derselben Altersgruppe angehören oder an derselben Krankheit oder Störung leiden oder sich in demselben Zustand befinden; und

- die Forschung bringt für die betroffene Person nur ein minimales Risiko und eine

minimale Belastung mit sich.

Im vorliegenden Zusammenhang ist auch Artikel 21 der Biomedizin-Konvention relevant, nach dem der menschliche Körper und Teile davon als solche nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns verwendet werden dürfen. Artikel 22 bestimmt ferner, dass Teile des menschlichen Körpers nur zu dem Zweck aufbewahrt und verwendet werden dürfen, zu dem sie entnommen worden sind; jede andere Verwendung setzt angemessene Informations- und Einwilligungsverfahren voraus.

3.3.3 Verhältnis der neuen Verfassungsbestimmung zu den internationalen Menschenrechtskonventionen

Der vorliegende Verfassungsentwurf stimmt sowohl mit der EMRK als auch mit dem UNO-Pakt II überein. In Absatz 2 Buchstabe c greift er ausdrücklich das Verbot von Zwangsversuchen auf.

Der Verfassungsentwurf entspricht mit einer Ausnahme (dazu im folgenden Abschnitt) den Anforderungen der Biomedizin-Konvention. Die Biomedizin-Konvention enthält in Artikel 16 und 17 mehrere, teilweise auch spezifische Voraussetzungen für die Forschung mit Personen. Der vorliegende Entwurf nimmt die grundlegenden Voraussetzungen auf, so den Grundsatz der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung und die unabhängige Überprüfung, und erklärt sie zugleich für die Forschung am Menschen in