Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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Ziel für die Bundesgesetzgebung vorgegeben, d.h. der Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Der Bund muss aktiv werden, wenn dies zum Schutz dieser Rechtsgüter notwendig ist. Zum andern hat der Bund bei einer Regelung der Forschung am Menschen auch die Interessen der Forschung zu berücksichtigen. Eine Regelung der Forschung am Menschen stellt grundsätzlich eine Einschränkung der Forschungsfreiheit dar, die nur unter bestimmten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig ist (siehe Abschnitt 3.1.4). Der Bund darf somit nur soweit Vorschriften über die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich erlassen, als er dabei die Forschungsfreiheit achtet, d.h. nicht unzulässig einschränkt.
2.4.2 Grundsätze zur Forschung am Menschen
Der Verfassungsentwurf schreibt in Absatz 2 zentrale Grundsätze für die Forschung am Menschen fest; diese sind vom Gesetzgeber umzusetzen und von den Forschenden zu beachten.
Forschung am Menschen, d.h. unabhängig davon, ob sie mit lebenden oder verstorbenen Personen, Embryonen oder Föten, Materialien menschlicher Herkunft oder Personendaten durchgeführt wird, ist nach Absatz 2 Buchstabe a generell nur unter zwei Voraussetzungen zulässig:
- Für jede Forschung muss grundsätzlich eine Einwilligung nach hinreichender Auf-
klärung (consentement éclairé; informed consent) vorliegen. Die Einwilligung kann nicht in jedem Fall von der teilnehmenden Person selbst erteilt werden. Dies trifft insbesondere bei urteilsunfähigen Personen zu, die nicht rechtswirksam in die Teilnahme an einem Forschungsprojekt einwilligen können. In solchen Fällen kommt eine stellvertretende Einwilligung zum Tragen. Mit Bezug auf urteilsunfähige Personen heisst dies, dass an ihrer Stelle die gesetzliche Vertretung die Einwilligung gibt. Es gibt aber auch Forschungssituationen, in denen gar keine oder keine sofortige Einwilligung oder keine hinreichende Aufklärung möglich ist. Zu denken ist hier zum Beispiel an Notfallsituationen, wenn die betroffene Person nicht mehr einwilligungsfähig ist; oder an den Fall, dass im Rahmen einer medizinischen Behandlung erhobene Personendaten zu Forschungszwecken weiterverwendet werden sollen, aber dafür, zum Beispiel weil die betreffende Person nicht mehr auffindbar oder verstorben ist, keine Einwilligung eingeholt werden kann (dieser Fall ist heute in Art. 321bis StGB geregelt; siehe Abschnitt 3.2.1.6). Für solche Fälle kann nach Buchstabe a das Gesetz Ausnahmen im Interesse der Forschung vorsehen. Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung lassen sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn der Forschungseingriff auch im Interesse der betroffenen Person liegt (z.B. bei klinischen Versuchen in Notfallsituationen) oder er deren Integrität nur leicht beeinträchtigt (z.B. Weiterverwendung von bereits vorhandenen Personendaten). Eine Schranke des Gesetzgebers für solche Ausnahmen folgt aus Buchstabe c, der ein Verbot von Zwangsversuchen verankert.