Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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3.2.1.2 Schutz der Gesundheit
Artikel 118 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Befugnis, in seinem Zuständigkeitsbereich Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen. Absatz 2 zählt die Bereiche auf, in denen der Bund zum Erlass von Vorschriften befugt ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beschränkt sich auf diese Teilbereiche und ist insofern fragmentarisch; soweit der Bund aber zuständig ist, ist er es umfassend.
Nach Absatz 2 Buchstabe a erlässt der Bund Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können. Soweit mit einem dieser Produkte, etwa zur Überprüfung ihrer Sicherheit, auch Forschung mit Personen betrieben wird, kann der Bund Vorschriften über den Schutz der betroffenen Personen erlassen. So hat er im Heilmittelbereich seine Zuständigkeit zur Regelung der entsprechenden Forschung am Menschen ausgeschöpft. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittelprodukte und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG28) enthält unter anderem auch Vorschriften für die Durchführung klinischer Versuche mit Heilmitteln (Art. 53 bis 57).
Nach Absatz 2 Buchstabe b ist der Bund zur Bekämpfung übertragbarer, weit verbreiteter oder bösartiger Krankheiten zuständig. Mit dem Ziel der Krankheitsbekämpfung kann er alle geeigneten und notwendigen Massnahmen treffen. Forschung am Menschen dient einerseits als Mittel der Krankheitsbekämpfung, andererseits können dadurch aber auch (z.B. bei unsachgemässer Durchführung, unerwünschten Wirkungen) Krankheiten verursacht werden. Allerdings ist der Bund nicht generell zur Krankheitsbekämpfung zuständig, sondern nur sofern es sich um übertragbare, stark verbreitete oder bösartige Krankheiten handelt. Es hängt somit von der Auslegung dieser drei Begriffe ab, welche Krankheiten unter eine Bundesregelung fallen könnten. In der Lehre besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich der Bund bei der Auslegung der drei Begriffe eine gewisse Zurückhaltung auferlegen soll. So muss es sich um schwerwiegende Krankheiten handeln, d.h. insbesondere um solche Krankheiten, die «unmittelbar oder mittelbar ansteckend sind, die nicht rein lokal auftreten, sondern wegen ihrer tatsächlichen und potentiellen Verbreitung eine Bekämpfung auf nationaler Ebene angezeigt erscheinen lassen, und die eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar eine Bedrohung des Lebens zur Folge haben können».29 Soweit der Bund zum Erlass von Vorschriften zur Krankheitsbekämpfung befugt ist, kann er auch Regelungen für die entsprechende Forschung am Menschen vorsehen. So hat der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epi-
28 SR 812.21.
29 Luzius Mader, Art. 118, in: Bernhard Ehrenzeller u. a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 9.