Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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- Jedes Forschungsprojekt muss vor Beginn – mit Blick auf den Schutz der teilneh-
menden Personen – überprüft werden. Diese unabhängige Überprüfung, die heute durch Ethikkommissionen erfolgt, soll sicherstellen, dass zum Beispiel die Anforderungen an die Einwilligung und Aufklärung oder an die wissenschaftliche Qualität eingehalten werden. Die Anforderungen zum Schutz der an einem Forschungsprojekt teilnehmenden Personen können je nach Art der Forschung differieren. Beispielsweise darf bei Forschung unter Einbezug von Personen kein Missverhältnis zwischen erwartetem Nutzen und voraussehbaren Risiken für die Versuchsperson bestehen.
Forschung mit urteilsunfähigen Personen ist in ethischer Hinsicht einer der heikelsten Bereiche. Urteilsunfähige Personen, so etwa Kinder oder Demenzkranke, werden im Rahmen von Forschungsprojekten allenfalls gewissen Risiken und Belastungen ausgesetzt, ohne dass sie eine selbstbestimmte Einwilligung dazu geben können. Gleichwohl soll diese Forschung grundsätzlich erlaubt bleiben. Denn ein Forschungsverbot hätte zur Folge, dass die Personengruppe der Urteilsunfähigen, gerade auch mit Bezug auf die für sie spezifischen Krankheiten (z.B. Kinderkrankheiten, Demenz), vom wissenschaftlichen Erkenntniszuwachs ausgeschlossen würde. Diese Personengruppe bedarf aber – im Vergleich zu urteilsfähigen Personen – eines zusätzlichen Schutzes. Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 des Verfassungsentwurfs verlangt deswegen, dass Forschung mit urteilsunfähigen Personen nur durchgeführt werden darf, wenn erhöhte Anforderungen zu ihrem Schutz erfüllt sind. Diese Anforderungen sind auf Gesetzesstufe zu umschreiben. Gewisse Anforderungen ergeben sich bereits aus der Biomedizin-Konvention (siehe Abschnitt 3.3.2).
Aus ethischer Sicht besonders heikel ist die «fremdnützige» Forschung mit urteilsunfähigen Personen, d.h. Forschung, von der kein direkter Nutzen für deren Gesundheit erwartet wird. Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 verankert deswegen – in Übereinstimmung mit der Biomedizin-Konvention (siehe Abschnitt 3.3.2) – eine zentrale Anforderung zum Schutz der urteilsunfähigen Person auf Verfassungsstufe: Die Risiken und Belastungen für die betroffenen Personen dürfen höchstens minimal sein, wenn ein Forschungsprojekt keine Verbesserung, d.h. keinen direkten Nutzen für ihre Gesundheit erwarten lässt.
Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 des Verfassungsentwurfs verankert eine absolute Grenze: Es ist es keinesfalls zulässig, jemanden zur Teilnahme an einem Forschungsvorhaben zu zwingen. Forschung am Menschen beruht auf der Freiwilligkeit der Teilnahme. Die freie Einwilligung vermag grundsätzlich zu rechtfertigen, dass die betroffene Person in der Forschung nicht bzw. nicht nur im eigenen, sondern nur bzw. auch in einem fremden Interesse Risiken eingeht und Belastungen auf sich nimmt.
Das Verbot von Zwangsversuchen lässt nur eine einzige Ausnahme zu, und dies auch nur im Interesse der betroffenen Person selbst. Nach Buchstabe c Satz 2 bleibt es zulässig, eine urteilsunfähige Person gegen ihren faktischen Willen in ein Forschungsprojekt einzubeziehen, wenn davon ein direkter Nutzen für ihre Gesundheit erwartet wird.