Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit (Art. 11 BV) Rechnung, indem er zusätzliche Massnahmen zu deren Schutz fordert (Bst. b). Buchstabe c des Entwurfs umschreibt einen unantastbaren Kerngehalt der persönlichen Freiheit, und zwar das Verbot von Zwangsversuchen im reinen Forschungsinteresse. Buchstabe d greift einen Gehalt der Menschenwürde auf, indem er die Kommerzialisierung des menschlichen Körpers oder von Teilen davon zu Forschungszwecken verbietet.
Der Bund hat bei der Regelung der Forschung am Menschen aber auch die Forschungsfreiheit zu beachten. Absatz 2 Buchstabe a des Entwurfs ermächtigt den Gesetzgeber, Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung vorzusehen; allerdings hat er dabei die Grenze in Buchstabe c, d.h. das Verbot von Zwangsversuchen, zu berücksichtigen. Indem der Verfassungsentwurf den Gesetzgeber ermächtigt, Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung oder der Aufklärung vorzusehen, trägt er zur Verwirklichung der Forschungsfreiheit bei.
Der Verfassungsentwurf selber enthält nur soweit Vorgaben, als dies die Menschenwürde, der Persönlichkeitsschutz oder die Forschungsfreiheit unbedingt erfordern. Insgesamt belässt er dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum, in dem er die betroffenen Grundrechte zu einem Ausgleich bringen kann.
3.2 Bestehende Zuständigkeiten des Bundes mit Hinweisen auf die Ausführungsgesetzgebung
3.2.1 Übersicht
Der Bund verfügt schon heute über verschiedene Teilkompetenzen auf dem Gebiet der Forschung am Menschen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Zuständigkeiten und die einschlägige Ausführungsgesetzgebung dazu aufgeführt werden.
3.2.1.1 Forschungsförderung
Artikel 64 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund zur Forschungsförderung (Abs. 1). Er kann seine Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist (Abs. 2). Die Verwendung von «insbesondere» weist darauf hin, dass der Bund seine Förderung unter bestimmten Voraussetzungen auch an andere Erfordernisse knüpfen kann. So kann er die Vergabe von Fördermitteln im Bereich der Forschung am Menschen davon abhängig machen, dass Auflagen zum Schutz der betroffenen Personen eingehalten werden.
Artikel 64 beinhaltet eine parallele Kompetenz, d.h. neben dem Bund können auch die Kantone und Private weiterhin Forschungsförderung betreiben. Gestützt darauf kann der Bund für die durch die Kantone oder Private geförderte Forschung am Menschen nicht bestimmte Auflagen vorschreiben. Artikel 64 bietet somit keine Grundlage für eine umfassende Regelung der Forschung am Menschen.