Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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Müsste der Widerstand der urteilsunfähigen Person in jedem Fall berücksichtigt werden, d.h. wäre eine stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Vertretung oder der Angehörigen ungültig, könnte dies für die betreffende urteilsunfähige Person negative Konsequenzen haben. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die bestmögliche Behandlung nur im Rahmen eines klinischen Versuchs angeboten wird. In einem solchen Fall sollen die gesetzliche Vertretung oder die Angehörigen der urteilsunfähigen Person an deren Stelle und in deren Interesse einwilligen können.
Die Bundesverfassung verbietet in Artikel 119, mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen Handel zu betreiben (Abs. 2 Bst. e); nach Artikel 119a ist die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen unentgeltlich und der Handel mit menschlichen Organen verboten (Abs. 3).10 Die Biomedizin-Konvention verbietet generell für die biomedizinische Forschung und Praxis, den menschlichen Körper zur Erzielung eines finanziellen Gewinns zu verwenden (siehe Abschnitt 3.3.2). Die Begründung für das Kommerzialisierungsverbot liegt in der Menschenwürde (siehe Abschnitt 3.1.2). Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Kommerzialisierungsverbot auf Verfassungsstufe ausdrücklich auch für die Forschung am Menschen verankert werden. Nach Absatz 2 Buchstabe d des Verfassungsentwurfs dürfen der menschliche Körper oder Teile davon zu Forschungszwecken nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden. Diese Bestimmung verbietet in der Forschung alle auf einen materiellen Vorteil gerichteten Austauschgeschäfte mit Bezug auf Tote, abgestorbene Embryonen und Föten, überzählige Embryonen11 und Körpermaterialien (z.B. Zellen oder Gewebe). Das Kommerzialisierungsverbot umfasst das Gebot der Unentgeltlichkeit und ein Handelsverbot. Der tote Körper oder Teile des Körpers dürfen also der Forschung nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; auch darf damit zu Forschungszwecken nicht Handel betrieben werden.
Allerdings gilt das Kommerzialisierungsverbot nur für den menschlichen Körper oder Teile des menschlichen Körpers als solche. Eine angemessene Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwendung des toten Köpers oder von Körperbestandteilen zu Forschungszwecken (z.B. für Entnahme, Aufbewahrung oder Weitergabe) soll nicht ausgeschlossen werden. Auch fallen Produkte, die aus biologischen Materialien menschlicher Herkunft entwickelt werden, nicht unter das Kommerzialisierungsverbot; dies im Unterschied zu Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Bundesverfassung, der auch Erzeugnisse aus Embryonen erfasst. Werden Produkte vom Kommerzialisierungsverbot ausgenommen, muss für konkrete Fallkonstellationen eine Grenze gezogen werden, ab der das biologische Material menschlicher Herkunft so stark verändert ist, dass es als Produkt gilt.
10 Siehe zu diesen Verboten Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Juni 2004, Art. 119 Abs. 2 Bst. e und Art. 119a Abs.
3 BV. Auslegung der Handelsverbote und des Unentgeltlichkeitsprinzips im Umgang mit humanbiologischem Material im Lichte neuer biotechnologischer Entwicklungen, VPB 68.113.
11 Zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugte Embryonen in vitro, die dafür nicht verwendet werden können und deswegen keine Überlebenschance haben.