Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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demiengesetz30) Vorschriften über die Durchführung von epidemiologischen Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV) erlassen.31

Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Schutz vor ionisierender Strahlung zu erlassen. In diesem Rahmen ist er auch zur Regelung der entsprechenden Forschung am Menschen befugt. So müssen klinische Versuche mit Radiopharmazeutika nach den Vorschriften für klinische Versuche mit Heilmitteln durchgeführt werden.32

3.2.1.3 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

Artikel 119 der Bundesverfassung gibt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Sie schliesst auch die Forschung auf den beiden Gebieten ein. Nach Artikel 119 Absatz 1 ist der Mensch vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. Der Zweck einer Regelung muss somit darin liegen, den Menschen vor missbräuchlichen Anwendungen der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie zu schützen. Entsprechend darf der Bund nicht die gesamte Forschung auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie regulieren, sondern nur soweit dies zur Verhinderung von Missbräuchen notwendig ist. Absatz 2 verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut zu erlassen (Satz 1). Unter den verfassungsrechtlichen Begriff des Keimgutes werden unter anderem Ei- und Samenzellen, Embryonen in vitro sowie Embryonen und Föten in vivo gefasst.33

Der Bund hat seine Zuständigkeit mit Bezug auf die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich in drei Gesetzen ausgeschöpft: Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG34) enthält unter anderem mehrere Verbote, die sich auch auf die entsprechende Forschung beziehen. So verbietet es das Erzeugen eines Embryos zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft (Art. 29 Abs. 1 FMedG), den (verändernden) Eingriff ins Erbgut von Keimbahnzellen (Art. 35 Abs. 1 FMedG), die Bildung eines Klons sowie die Chimären- und die Hybridbildung (Art. 36 Abs. 1 FMedG). Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG35) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen (Art. 1 Abs. 1). Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG36) legt die Voraussetzungen für die Durchführung von genetischen

30 SR 818.101.

31 Verordnung vom 30. Juni 1993 über epidemiologischen Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV-Studienordnung) (SR 818.116).

32 Art. 29 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501).

33 Vgl. Ruth Reusser und Rainer J. Schweizer, Art. 119, in: Bernhard Ehrenzeller u. a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 11.

34 SR 810.11.

35 SR 810.31.

36 BBI 2004 5483.