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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 47 Abs. 1
1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG.
Art. 48
1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG oder, auf Antrag des Gesuchstellers an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.
1 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG übertragen.
Art. 50 Abs. 1 Bst. a und c
1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement und die Schweizerischen Hochschulkonferenz in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.
c. Sie erstattet dem Departement und der Schweizerischen Hochschulkonferenzregelmässig Bericht.
Art. 57
Aufgehoben
4. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199213
Art. 3 Abs. 1
1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.
2. Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 67 Kohäsionsbeiträge
1 Durchschnittlich sechs Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, können eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, die durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung wesentlich tiefere Grundbeiträge erhalten.
13 SR 431.01