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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
2 Die Hochschulkonferenz nimmt die Eingaben des Rates zur Kenntnis und berücksichtigt sie bei der Vorbereitung ihrer Entscheide.
3 Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat erfüllt Aufträge von der Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK.
5. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Rat entscheidet über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.
4 Er ist weisungsunabhängig.
5 Er kann sich in Kammern gliedern.
6 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz.
7 Er verfügt für sich und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
Variante
7 Er verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
8 Er verfügt über ein eigenes Sekretariat.
Art. 22 Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.
Variante
Satz 2 streichen.
2 Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.