Vorlage

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Die Hochschulkonferenz nimmt die Eingaben des Rates zur Kenntnis und berücksichtigt sie bei der Vorbereitung ihrer Entscheide.

3 Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat erfüllt Aufträge von der Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK.

5. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.

2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Rat entscheidet über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

4 Er ist weisungsunabhängig.

5 Er kann sich in Kammern gliedern.

6 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz.

7 Er verfügt für sich und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Variante

7 Er verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

8 Er verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Art. 22 Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

Variante

Satz 2 streichen.

2 Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.