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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 61 Verwaltungsmassnahmen

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, falls die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind oder allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten angemessenen Frist erfüllt werden.

2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:

a. die Mahnung;

b. die Auferlegung von Auflagen oder von zusätzlichen Auflagen;

c. der Entzug der Akkreditierung.

3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.

Art. 62 Rechtsschutz

1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung oder ihrer Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

9. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge

Art. 63

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite für den Bereich der Hochschulen internationale Verträge abzuschliessen über:

a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;

b. die Förderung der internationalen Mobilität;

c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten .

2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz wirkt an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

3 Die Bundesversammlung bewilligt die Kredite für die internationale Zusammenarbeit mit einfachem Bundesbeschluss.

5 SR 616.1