Vorlage
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 61 Verwaltungsmassnahmen
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, falls die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind oder allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten angemessenen Frist erfüllt werden.
2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a. die Mahnung;
b. die Auferlegung von Auflagen oder von zusätzlichen Auflagen;
c. der Entzug der Akkreditierung.
3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.
Art. 62 Rechtsschutz
1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung oder ihrer Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
9. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge
Art. 63
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite für den Bereich der Hochschulen internationale Verträge abzuschliessen über:
a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;
b. die Förderung der internationalen Mobilität;
c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten .
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz wirkt an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.
3 Die Bundesversammlung bewilligt die Kredite für die internationale Zusammenarbeit mit einfachem Bundesbeschluss.