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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung
Art. 5
1 Bund und Kantone schliessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 Die Vereinbarung soll die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz schaffen.
3 Sie soll, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies regeln:
a. die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;
b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe;
4 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.
3. Kapitel: Gemeinsame Organe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
1 Die gemeinsamen Organe sind:
a. die Schweizerische Hochschulkonferenz;
b. die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz;
c. der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat; und
d. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.
Variante
d. der Schweizerische Akkreditierungsrat; und
e. die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.
2 Für das von den gemeinsamen Organen angestellte Personal gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Die Hochschulkonferenz kann Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Hochschulkonferenz je zur Hälfte. Die Hochschulkonferenz regelt die Kostentragung der anderen gemeinsamen Organe.