Vorlage

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung

Art. 5

1 Bund und Kantone schliessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

2 Die Vereinbarung soll die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz schaffen.

3 Sie soll, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies regeln:

a. die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;

b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe;

4 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.

3. Kapitel: Gemeinsame Organe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

1 Die gemeinsamen Organe sind:

a. die Schweizerische Hochschulkonferenz;

b. die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz;

c. der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat; und

d. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.

Variante

d. der Schweizerische Akkreditierungsrat; und

e. die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.

2 Für das von den gemeinsamen Organen angestellte Personal gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Die Hochschulkonferenz kann Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Hochschulkonferenz je zur Hälfte. Die Hochschulkonferenz regelt die Kostentragung der anderen gemeinsamen Organe.