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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 52 Voraussetzungen

Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;

b. wirtschaftlich ist;

c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;

d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und

e. behindertengerecht ausgestaltet wird.

Art. 53 Höchstbeitragssätze

Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 54 Berechnung

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig die Hochschulkonferenz an.

2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.

Art. 55 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Art. 56 Verwendungszweck und Voraussetzungen

1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von strategischer Bedeutung ausgerichtet werden.

2 Aufgaben von strategischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:

a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;

b. die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;

c. die Profilbildung und Aufgabenteilung unter den Hochschulen;