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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 52 Voraussetzungen
Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:
a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;
b. wirtschaftlich ist;
c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und
e. behindertengerecht ausgestaltet wird.
Art. 53 Höchstbeitragssätze
Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 54 Berechnung
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig die Hochschulkonferenz an.
2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.
Art. 55 Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge.
2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.
5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge
Art. 56 Verwendungszweck und Voraussetzungen
1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von strategischer Bedeutung ausgerichtet werden.
2 Aufgaben von strategischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:
a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;
b. die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;
c. die Profilbildung und Aufgabenteilung unter den Hochschulen;