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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
d. die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen;
e. die Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann;
f. die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen.
3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Art. 57 Bemessungsgrundlagen und Befristung
1 Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes ausgerichtet.
2 Sie werden befristet ausgerichtet.
Art. 58 Entscheid
Die Hochschulkonferenz entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.
8. Kapitel: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz
Art. 59 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» sowie Zusammensetzungen mit diesen Bezeichnungen (wie «Fachhochschulinstitut») und Ableitungen von diesen Bezeichnungen (wie «universitäres Institut») dürfen nur Institutionen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.
2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.
Art. 60 Strafbestimmungen
1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität» oder «Fachhochschule» oder eine Zusammensetzung mit oder eine Ableitung von einer dieser Bezeichnungen, werden die Verantwortlichen der Institution mit Busse bis zu 200'000 Franken bei Vorsatz und 100'000 Franken bei Fahrlässigkeit bestraft.
2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.