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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 37 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen
1 Die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zu verteilen und dabei die zur Verfügung stehenden Mittel optimal einzusetzen.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz bestimmt auf Antrag der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz die kostenintensiven Bereiche und beschliesst die damit verbundene Aufgabenteilung.
3 Kommt ein Träger diesen Beschlüssen nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.
4 Kommen die ETH diesen Beschlüssen nicht nach, so trifft die zuständige Bundesbehörde die nötigen Massnahmen.
6. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 38
1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende öffentliche finanzielle Mittel für eine qualitativ hochstehende und international wettbewerbsfähige Lehre und Forschung bereitstellt.
2 Der Bund beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.
3 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
4 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.
2. Abschnitt: Ermittlung des Finanzbedarfes
Art. 39 Vorgehen
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Planungsperiode.
2 Die Ermittlung des Bedarfs stützt sich insbesondere auf:
a. die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamts für Statistik;
b. die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;