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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn:

a. sie institutionell akkreditiert sind;

b. sie öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;

c. ihre Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist;

d. sie eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die von der Hochschulkonferenz beschlossene nationale strategische Planung einfügen.

3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:

a. die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;

b. die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen;

c. deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.

Art. 43 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2 Er hört vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz an.

2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung

Art. 44 Beitragsarten

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:

a. Grundbeiträgen;

b. Bauinvestitionsbeiträgen;

c. projektgebundenen Beiträgen.

2 Pädagogische Hochschulen können keine Grundbeiträge und keine Bauinvestitionsbeiträge erhalten.

3 Projektgebundene Beiträge können auch den eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes gewährt werden.

4 Der Bund kann Finanzhilfen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.