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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und nach acht Jahren einzustellen.

Art. 68 Beitragsberechtigung und Akkreditierung

1 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis Ende 2016 im Sinne dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.

2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199914 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 199515 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens jedoch bis Ende 2016.

3 Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis Ende 2018 als institutionell akkreditiert.

Art. 69 Hängige Gesuche

1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Art. 70 Schutz erworbener Titel

1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome bleiben nach bisherigem Recht geschützt.

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.

3 Er sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln.

14 AS …

15 AS …