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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 71
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin: