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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 71

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin:

Die Bundeskanzlerin: