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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz
Art. 7 Stellung und Funktion
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen in der Steuerung des Hochschulbereichs.
2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.
3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.
4 Sie gibt sich ein Organisationsreglement.
Art. 8 Plenarversammlung
1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
a. dem zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2 Die Plenarversammlung behandelt Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:
a. Regelung des Akkreditierungsverfahrens und Erlass der Akkreditierungsrichtlinien auf Antrag des Akkreditierungsrates;
b. Erlass von Vorschriften über die Anerkennung von Abschlüssen;
c. Festlegung der Referenzkosten für die Berechnung der Grundbeiträge an die Hochschulen;
d. Festlegung der massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen oder Fachbereichen, ihrer Gewichtung sowie des maximalen Studienumfanges, die bei der Bemessung der Grundbeiträge sowie der Konkordatsbeiträge zu berücksichtigen sind;
e. Erlass von Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren und über die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
f. Verabschiedung der Budgets sowie Genehmigung der Jahresrechnungen der Hochschulkonferenz und der anderen gemeinsamen Organe;
g. Verabschiedung der Organisationsreglemente der Hochschulkonferenz und der anderen gemeinsamen Organe;
h. Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Hochschulkonferenz;
i. weitere Beschlüsse, die sich aus diesem Gesetz oder der Zusammenarbeitsvereinbarung ergeben und die Rechtsstellung aller Kantone betreffen.