Vorlage
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 28 Akkreditierungsverfahren
1 Die Akkreditierung erfolgt aufgrund eines Akkreditierungsverfahrens.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz regelt das Akkreditierungsverfahren. Es muss internationalen Anforderungen entsprechen.
Art. 29 Entscheid
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung und aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die Programmakkreditierung.
2 Er kann die Akkreditierung mit Auflagen versehen und für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist setzen.
3 Er lehnt die Akkreditierung ab, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 30 Dauer der Akkreditierung und Erfüllung von Auflagen
1 Die Akkreditierung gilt für sechs bis acht Jahre.
2 Werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen (Art. 61).
Art. 31 Erneuerung der Akkreditierung
1 Die Erneuerung der Akkreditierung erfolgt im gleichen Verfahren wie die erstmalige Akkreditierung.
2 Die Erneuerung gilt wiederum für sechs bis acht Jahre.
Art. 32 Gebühren
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren.
2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.
5. Kapitel: Strategische Planung und Aufgabenteilung
Art. 33 Grundsätze
1 Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen eine nationale strategische Planung und Aufgabenteilung.