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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 28 Akkreditierungsverfahren

1 Die Akkreditierung erfolgt aufgrund eines Akkreditierungsverfahrens.

2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz regelt das Akkreditierungsverfahren. Es muss internationalen Anforderungen entsprechen.

Art. 29 Entscheid

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung und aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die Programmakkreditierung.

2 Er kann die Akkreditierung mit Auflagen versehen und für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist setzen.

3 Er lehnt die Akkreditierung ab, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 30 Dauer der Akkreditierung und Erfüllung von Auflagen

1 Die Akkreditierung gilt für sechs bis acht Jahre.

2 Werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen (Art. 61).

Art. 31 Erneuerung der Akkreditierung

1 Die Erneuerung der Akkreditierung erfolgt im gleichen Verfahren wie die erstmalige Akkreditierung.

2 Die Erneuerung gilt wiederum für sechs bis acht Jahre.

Art. 32 Gebühren

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren.

2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.

5. Kapitel: Strategische Planung und Aufgabenteilung

Art. 33 Grundsätze

1 Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen eine nationale strategische Planung und Aufgabenteilung.