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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Sie errichten ein Qualitätssicherungssystem nach Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom …9 (HFKG).

3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.

Art. 25, Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. g

Aufgaben und Befugnisse

1 Der ETH-Rat:

g. ist für die Sicherstellung der Koordination und Planung nach dem HFKG10 verantwortlich;

3. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200611

Art. 12 Abs. 3

1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der Schweizerischen Hochschulkonferenz die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 23 Abs. 1

1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom …12 (HFKG) und diesem Gesetz akkreditiert sein. Art. 24 Studiengänge

1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er zusätzlich zu der Akkreditierung gemäss HFKG folgende Kriterien erfüllt:

a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.

b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Schweizerischen Hochschulkonferenz besondere Akkreditierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies unerlässlich für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung ist.

Art. 32 Abs. 1

1 Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden finanziert gemäss Artikel 32 HFKG.

9 SR …

10 SR …

11 SR …

12 SR …