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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz unterstützt die Kooperation und sorgt für die Koordination unter den Hochschulen. Sie vertritt die Haltung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz und nach aussen.

2 Sie wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Hochschulkonferenz mit und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen. Sie hat gegenüber der Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.

3 Sie hört in wichtigen Fragen die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden, an. Sie kann sie zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen mit beratender Stimme einladen.

4 Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalen Forschungsrates und des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein.

5 Sie bildet Kammern zur Behandlung von Fragen, die den spezifischen Bereichen der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen oder der Pädagogischen Hochschulen zuzuordnen sind.

4. Abschnitt: Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat

Art. 19 Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat besteht aus 9–15 unabhängigen Persönlichkeiten, die über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hochschulen, der Forschung und der Innovation verfügen.

2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Rat ist weisungsunabhängig.

4 Er verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

5 Er verfügt über ein eigenes Sekretariat.

6 Im Übrigen organisiert er sich selbst. Er gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz.

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat verfolgt und beurteilt die Entwicklung im Bereich der Hochschulen, der Forschung und der Innovation im In- und Ausland und macht gestützt darauf Vorschläge gegenüber der Schweizerischen Hochschulkonferenz für die Hochschul-, die Forschungs- und die Innovationspolitik der Schweiz. Er hat gegenüber der Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.