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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

b. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie die anderen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes.

2 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des vierten und achten Kapitels dieses Gesetzes.

3 Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes für auf diese Institutionen anwendbar erklären.

Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich

1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.

3 Er führt und finanziert gestützt auf Spezialgesetze die ETH sowie die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs.

4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz an.

5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.

Art. 4 Ziele

1 Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele:

a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende Lehre und Forschung;

b. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungsförderungs- und Innovationspolitik des Bundes;

c. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen und innerhalb der universitären Hochschulen und der Fachhochschulen;

d. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;

e. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;

f. strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen.

2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und auf die Autonomie der Hochschulen in Verbindung mit leistungsfähigen Hochschulorganisationen und -leitungen zur Erfüllung ihres Auftrages.