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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 10 Teilnahme mit beratender Stimme
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:
a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung;
b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie;
c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz;
e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f. die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates;
g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der schweizerischen Hochschulen;
h. weitere Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.
Art. 11 Präsidium
1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
2 Präsidentin oder Präsident ist das zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Konferenz.
3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.
4 Das Präsidium pflegt die Beziehung zu den gesamtschweizerischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, den gesamtschweizerischen Vertretungen der Hochschulangehörigen sowie den Organisationen der Wirtschaft und der Arbeitswelt. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit diesen Kreisen durch.
Art. 12 Geschäftsführung
1 Das zuständige Departement führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2 Es arbeitet mit der EDK zusammen.
Art. 13 Ausschüsse
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann zur Vorbereitung von Entscheiden ständige und nicht-ständige Ausschüsse einsetzen.
2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind.