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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 26 Voraussetzung für die institutionelle Akkreditierung
1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten folgende Voraussetzungen:
a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:
1. eine hohe Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie eine entsprechende Qualifikation des Personals sichergestellt sind;
2. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden ist;
3. die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen;
4. bei der Aufgabenerfüllung für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gesorgt wird;
5. bei der Aufgabenerfüllung für eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung gesorgt wird;
6. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
b. Die universitäre Hochschule und die Pädagogische Hochschule macht die Zulassung zu ihren Studienprogrammen grundsätzlich von einer gymnasialen Maturität, die Fachhochschule grundsätzlich von einer Berufsmatura abhängig. Alle Hochschulen können die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Die Fachhochschule verlangt bei der Anerkennung gleichwertiger Vorbildungen insbesondere auch angemessene Tätigkeiten in der Arbeitswelt.
c. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.
d. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt sie den Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.
Art. 27 Anforderungen an die Programmakkreditierung
1 Für die Programmakkreditierung gelten folgende Voraussetzungen:
a. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine hochstehende Qualität der Lehre.
b. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien.