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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 45 Kreditbewilligung

1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten.

2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss einen gemeinsamen Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge für die Universitäten und für die andere Institutionen des Hochschulbereichs sowie einen Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen. Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze (Art. 47) gewährleisten.

3 Sie beschliesst Verpflichtungskredite für die Bauinvestitionsbeiträge und die projektgebundenen Beiträge sowie für gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

3. Abschnitt: Grundbeiträge

Art. 46 Verwendungszweck

Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.

Art. 47 Beitragssätze

Die Grundbeiträge betragen:

a. bei den kantonalen Universitäten 20 Prozent3 des Gesamtbetrags der Referenzkosten;

b. bei den Fachhochschulen 30 Prozent4 des Gesamtbetrags der Referenzkosten.

Art. 48 Bemessung

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Es können nötigenfalls andere relevante Leistungselemente herangezogen werden.

2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei sind namentlich folgende Kriterien ausschlaggebend:

a. Anzahl Studierender;

b. Anzahl der Abschlüsse;

c. Kreditpunkte;

d. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen.

3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:

3 Vorbehalten sind neue Berechnungsergebnisse

4 Vorbehalten sind neue Berechnungsergebnisse