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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 64 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz ihn mit dem Vollzug beauftragt.
2 Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.
Art. 65 Evaluation
Der Bundesrat erstattet nach Anhörung der Hochschulkonferenz dem Parlament alle vier Jahre Bericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie die Hochschulen und Disziplinen.
Art. 66 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19956 wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19837
Art. 5a, 20 Bst. a, 21, 22, 32 Abs. 2
Aufgehoben
2. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19918
Art. 3 Abs. 3
3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs mit. Sie beteiligen sich an der nationalen strategischen Planung und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
Art. 10a Qualitätssicherung und Akkreditierung
1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.
6AS 2002 953, 2005 4635