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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

3 Der Akkreditierungsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor der Akkreditierungsagentur sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Direktorin oder der Direktor stellt das übrige Personal an.

4 Der Akkreditierungsrat erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors ein Organisationsreglement für die Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.

Variante

5 Die Akkreditierungsagentur verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

4. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Art. 23 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung hochstehenden Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

2 Die Qualitätssicherung ist Aufgabe der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

3 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem und prüfen es periodisch auf die Zielerreichung.

Art. 24 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

1 Akkreditiert werden:

a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);

b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).

2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen sowie für die Programmakkreditierung.

Art. 25 Bezeichnungsrecht

Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität» oder «Fachhochschule» oder Verbindungen damit zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».