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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 9 Hochschulrat

1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a. dem zuständigen Mitglied des Bundesrates;

b. aus 14 Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten und der Fachhochschulen.

2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Jede Trägerschaft einer Hochschule wird durch ein Regierungsmitglied vertreten. Wird eine Hochschule von mehreren Kantonen getragen, so regeln das Hochschulkonkordat und der Trägervertrag das Vertretungsrecht.

3 Der Hochschulrat behandelt Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen:

a. Beschluss der nationalen strategischen Planung für den schweizerischen Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

b. Festlegung der finanziellen Planungsvorgaben für die nationale strategische Planung; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen;

c. Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge;

d. die Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studienprogrammen, insbesondere zum Studium der Medizin;

e. Erlass von einheitlichen Rahmenbedingungen für die Weiterbildung;

f. Erlass von Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung;

g. Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge ;

h. Erlass von Grundsätzen für die Gewährung fester Bundesbeiträge an andere beitragsberechtigte Institutionen des Hochschulbereichs;

i. Erlass von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten;

j. Wahl des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und weitere Wahlen in verschiedene Gremien soweit dies gesetzlich oder durch die Vereinbarung vorgesehen ist;

k. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;

l. Stellungnahme zu den Prioritäten der Forschungsförderung des Bundes;

m. Stellungnahme zur Errichtung neuer Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes und der Kantone;

n. weitere Beschlüsse, die sich aus diesem Gesetz oder der Zusammenarbeitsvereinbarung ergeben und die gesamtschweizerische Koordination unter den Hochschulträgern betreffen.