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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Er beachtet dabei die folgenden Grundsätze:

a. Die Stärken sind gezielt auszubauen.

b. Die Kräfte sind zu konzentrieren.

c. Die relevanten Wissenschaftsbereiche sind zu pflegen.

d. Politische und akademische Zuständigkeiten sind zu unterscheiden.

e. Auf die Autonomie der Hochschulen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 34 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen

1 Die eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die beitragsberechtigten kantonalen Hochschulen und anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten mehrjährige Entwicklungs- und Finanzpläne. Sie beachten dabei die Bestimmungen ihres Trägers sowie die Beschlüsse der Schweizerischen Hochschulkonferenz und allfällige Vorgaben der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz.

2 Die Entwicklungs- und Finanzpläne geben Auskunft über die Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf der einzelnen Institution.

Art. 35 Auf der Ebene der Hochschulrektorenkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz erarbeitet einen Vorschlag für eine nationale strategische Aufgaben- und Finanzplanung. Dabei stützt sie sich auf die Pläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und beachtet die Beschlüsse der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2 Sie macht Vorschläge für die Förderung nationaler strategischer Aufgaben und die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

Art. 36 Auf der Ebene der Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet die nationale strategische Planung für den Hochschulbereich; dabei stützt sie sich auf den Vorschlag der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz. Sie setzt zur Entwicklung des Gesamtsystems Prioritäten für eine Planungsperiode fest.

2 Sie schlägt den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die für die Zielerreichung erforderlichen öffentlichen Mittel unter Einschluss der öffentlichen Forschungsmittel vor.

3 Sie kann Massnahmen vorsehen zum Erhalt, zur Stärkung oder zum Aufbau von Fachbereichen und Disziplinen, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende oder keine Berücksichtigung finden.