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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

a. Forschungsleistungen;

b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) sowie weiterer öffentlicher sowie privater Quellen.

4 Höchstens zehn Prozent des jährlichen Gesamtbetrages werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.

5 Der Bundesrat legt die Berechnungsgrundlagen sowie die Gewichtung der übrigen Bemessungskriterien fest; dabei berücksichtigt er die von der Hochschulkonferenz festgelegten Disziplinen- oder Fachbereichsgruppen, ihre Gewichtung sowie den maximalen Studienumfang. Er überprüft die Festlegungen periodisch. Er hört vorgängig die Hochschulkonferenz an.

6 Er trägt bei der Festlegung der Bemessungskriterien den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung.

Art. 49 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 50 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen

1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen an Stelle von Beiträgen nach den Artikeln 47-49 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten.

2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Bauinvestitionsbeiträge

Art. 51 Verwendungszweck und Ausnahmen

1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.

2 Keine Beiträge werden gewährt an:

a. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;

b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;

c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.

3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitionsbeiträge gewährt.