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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten
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Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 14 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung
1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.
2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:
a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
b. der Stimme des Bundes.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
Art. 15 Entscheidverfahren im Hochschulrat
1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.
2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:
a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
b. der Stimme des Bundes;
c. des einfachen Mehrs an Punkten.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
Art. 16 Einbezug der Bundesversammlung
1 Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik.
2 Die nationale strategische Planung und die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen werden den für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Kenntnis gebracht.
3. Abschnitt: Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz
Art. 17 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.
3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.