Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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unsinnig wäre. Zur Entschärfung dieser Situation kann das BAZL maximal 20 Aussenlandestellen bezeichnen, auf denen die Mittagspause nicht berücksichtigt werden muss. Es legt dazu entsprechende Kriterien fest und publiziert die bezeichneten Aussenlandestellen im Bundesblatt.
Artikel 30 Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1’100 m ü. M.
Absätze 1 und 2
Die Ausnahmen für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken werden sehr eng eingegrenzt. Die Abgrenzung stützt sich weitgehend auf die langjährige Praxis des UVEK. Es ist denkbar, dass in seltenen Fällen (insb. nach Absatz 3 Buchstabe c) eine Ausnahme für eine längere Dauer als drei Tage gewährt wird. Das BAZL teilt seine Praxis dem BAFU und dem ARE mit.
Absatz 3
Buchstabe a:
Massgebend ist nicht die Anzahl oder Herkunft der Teilnehmer, sondern die Grösse des Sportanlasses und insbesondere dessen Bedeutung. Gemeint sind Sportanlässe in einem öffentlichen Interesse mit nationaler Ausstrahlung (beispielsweise Jungfrau-Marathon) oder mit internationaler Ausstrahlung (beispielsweise Lauberhorn-Rennen). Die bisher äusserst restriktive Praxis wird leicht angepasst, damit eine Gleichbehandlung von nationalen und internationalen Anlässen ermöglicht wird. Grundsätzlich soll die Praxis restriktiv bleiben.
Jährlich soll die Anzahl erteilter Bewilligungen in der Regel nicht über zehn liegen.
Buchstabe b:
In den überwiegenden Fällen handelt es sich hierbei um traditionelle Alpsegnungen an abgelegenen Orten. Bei den transportierten Personen handelt es sich um Geistliche oder gebrechliche Personen. Buchstabe b entspricht vollständig der bisherigen Regelung des UVEK.
Buchstabe c:
Insbesondere beim Ausfall von wichtigen Zubringerbahnen mit touristischer Bedeutung ist eine Überbrückung mit dem Hubschrauber sinnvoll. Als Beispiel dient der Ausfall der Luftseilbahn Mürren–Birg (Schilthornbahn) aus technischen Gründen im Jahre 2004. Skifahrer wurden mit Hubschraubern in das sonst nicht erreichbare Skigebiet transportiert. Buchstabe c entspricht vollständig der bisherigen Regelung des UVEK.
2. Abschnitt: Flüge zu Arbeitszwecken
Flüge zu Arbeitszwecken, hauptsächlich Transportflüge, finden oft in schwer zugänglichen Gebieten (Gebirge) statt. Eine Höhenbegrenzung für Aussenlandungen ist darum nicht angebracht, was der bisherigen Praxis entspricht. Das Mitführen von Fluggästen (auch unentgeltlich) zu touristischen oder sportlichen Zwecken ist auf diesen Flügen nicht zulässig.
Damit wird das Umgehen der Höhenbegrenzung für touristische und sportliche Flüge vermieden. Das Mitführen von aufgrund ihres Auftrags direkt eingebundenen Personen auf eine Bau- oder Arbeitsstelle ist hingegen gestattet.
Artikel 31 Einschränkungen
Absatz 1:
Aus Gründen der Lärmbekämpfung und aus Sicherheitsaspekten werden Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken örtlich und zeitlich eingeschränkt:
– Buchstabe a: Gebiete oberhalb 1'100 m ü. M. sind sensibler und sollen einen stärkeren
Schutz geniessen. Arbeitsflüge unter Mitführen von Fluggästen zu touristischen oder sportlichen Zwecken sind darum nicht zulässig;
– Buchstabe b: zum Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm (vergleichbar mit dem
Fahrverbot für Lastwagen an Sonn- und Feiertagen);