Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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kommt. Es soll nicht jede bestehende Aussenlandestelle auf ihre Rechtsmässigkeit überprüft werden. Diese Abklärung soll erst dann erfolgen, wenn es zu einer Anzeige kommt, bei allfälligen Ausbauplänen oder von Amtes wegen.
Anhang: Änderung bisherigen Rechts
Die Erarbeitung der AuLaV führte zum Grundsatzentscheid, dass alle Regelungen, welche die Aviatik betreffen, in der AuLaV direkt enthalten sein sollen. Also auch solche Regelungen, die in Zusammenhang mit Schutzgebieten nach dem JSG und dem NHG stehen. Dies führt dazu, dass in den entsprechenden Verordnungen nur noch Verweise auf die AuLaV enthalten sind. Entsprechend führt dies zu Änderungen bisherigen Rechts in der PäV und in der WZVV.
Artikel 142 Absatz 1 der Zollverordnung wird dahingehend angepasst, dass Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet als grenzüberschreitende Flüge gelten. Dieser Umstand ist nicht neu, aber für den Anwender der Verordnung bisher nicht offensichtlich.
Bezüglich öffentlicher Flugveranstaltungen oberhalb von 1'100 Meter über Meer wird im Artikel 86 Absatz 3 der LFV ein Verweis auf die AuLaV aufgenommen.
Die AuLaV sieht wegen den neu aufgenommen Einschränkungen neue Ausnahmebewilligungen wie auch Bewilligungen für besondere Luftfahrzeugkategorien vor. Diese sind im 2. Kapitel geregelt. Für Bewilligungen sind wie bis anhin Gebühren zu entrichten. Die Gebührenverordnung wird entsprechend angepasst. Die Gebühren richten sich nach dem zu erwartenden Arbeitsaufwand und bewegen sich in der bisherigen Grössenordnung.
In der VIL werden alle Bestimmungen bezüglich Aussenlandungen mit Ausnahme von Artikel 54 (Gebirgslandeplätze) und Artikel 56 Absatz 2 (Landestellen bei Spitälern) gestrichen, da die Regelung der Aussenlandethematik neu durch die AuLaV erfolgt.