Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sieht die AuLaV kein Totalverbot vor. Der Bund wird aber in Zusammenarbeit mit den Kantonen alle im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verzeichneten Moorlandschaften und deren Schutzziele überprüfen, da in Moorlandschaften gemäss ihrem strengen Schutz nur schutzzielverträgliche Nutzungen zulässig sind. Viele Moorlandschaften haben u. a. die Erhaltung der in diesen Gebieten oftmals sehr sensiblen Fauna – insbesondere der Avifauna – als Schutzziel (s. Anhang 2 der Moorlandschaftsverordnung [SR 451.35]). Aufgrund dieser objektspezifischen Überprüfung wird das UVEK entweder für ganze Moorlandschaften oder für Teilgebiete davon Start- und Landebeschränkungen erlassen und in die Luftfahrthinderniskarte (LFHK) eintragen. Sollte sich dabei zeigen, dass mehr als die Hälfte der Moorlandschaften einen spezifischen Schutz erfordern,

wird der Bundesrat sie im Rahmen einer späteren Verordnungsrevision als weitere Schutzgebietskategorie in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen. Aussenlandungen zu nichtgewerbsmässigen Zwecken sind gemäss Artikel 34 Buchstabe i in allen Moorlandschaften ausnahmslos untersagt. Ebenfalls nicht zulässig in Moorlandschaften sind baubewilligungspflichtige Aussenlandestellen. Dies ergibt sich bereits auf Verfassungsstufe, sieht doch Artikel 78 Absatz 5 BV vor, dass in Moorlandschaften weder Anlagen noch Bodenveränderungen bewilligt werden dürfen.

Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt die Regelung, die im aufzuhebenden Artikel 53 Absatz 2 VIL enthalten ist. Danach kann das UVEK für die Schutzgebiete gemäss Absatz 1 und 3 für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Überflugsbeschränkungen erlassen. Diese Überflugsbeschränkungen gelten aber nur für im Zusammenhang mit Aussenlandungen stehende Flüge. Für übrige Flüge (Reiseflüge, Transitflüge, Rundflüge) ist die AuLaV nicht anwendbar.

Absatz 5:

Alle Einschränkungen gemäss den Absätzen 1 bis 4 werden als Empfehlungen oder Verbote auf der LFHK publiziert. Mit bereits ergriffenen Massnahmen sollten die in Absatz 1 aufgelisteten Schutzgebiete vor diesen übrigen Flügen schon so weit wie möglich geschützt sein. Die verschiedenen Schutzobjekte werden dazu in den im Sommer 2010 aktualisiert vorliegenden zivilen Luftfahrthinderniskarten abgebildet und mit Empfehlungen für Überflugsbeschränkungen wie minimale Überflugshöhen sowie Start- und Landeverbote (Vorgehen analog Absatz 5) versehen. Dadurch kann vermieden werden, dass zum Beispiel für Störungen je nach Jahreszeit besonders empfindliche Wasser- und Zugvogelreservate durch An- und Abflugrouten oder niedrige Überflugshöhen gestört werden.