Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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Aussenlandestellen möglich, was bisher nicht der Fall war. Zusätzlich entfällt die Bewegungslimitierung auf 20 Bewegungen pro Monat bei Flügen zu Ausbildungszwecken und bei Flügen zu touristischen und sportlichen Zwecken, wie sie bisher in den Aussenlandebewilligungen enthalten war. In diesen beiden Fällen kommt die Verordnung der Luftfahrtindustrie entgegen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die AuLaV für die Industrie in erster Linie eine Änderung der rechtlichen Praxis mit sich bringt. Dies kann insbesondere in der Anfangsphase (aber nicht dauerhaft) einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich bringen. In zweiter Linie bringt die AuLaV gewisse Einschränkungen mit sich, die im Kontext zum heutigen Umweltbewusstsein der Bevölkerung unausweichlich geworden sind. Diese Einschränkungen gefährden aber weder die Industrie an sich noch die Verfügbarkeit von Hubschraubern für wichtige Rettungs- oder Versorgungseinsätze.
Verbesserung für die Umwelt
Durch die Einschränkungen in verschiedenen nationalen Schutzgebieten wird die Umwelt besser vor möglichen negativen Auswirkungen von Aussenlandungen geschützt. Der Schutz der Gebiete ist sehr hoch, da er nur in ganz bestimmten Fällen umgangen werden darf.
Zusätzlich erlaubt die Verordnung den Schutz von weiteren, besonders empfindlichen Schutzgebieten und ermöglicht Überflugsbeschränkungen. Durch zeitliche und örtliche Einschränkungen wird dem Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm Rechnung getragen.
Geschützt werden insbesondere Wohngebiete. Die Verordnung bringt eine transparente Regelung, auf die sich Schutzverbände, die Bevölkerung, die Industrie und die Verwaltung stützen können.