Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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Absatz 2

Die Vorschriften können durch die zuständige kantonale Behörde (in den allermeisten Fällen die Gemeindebehörde) in Form eines Reglements oder auch einzelfallweise aufgestellt werden. Insbesondere sind folgende Formen von Vorschriften denkbar:

– die Definition von restriktiveren Zeitfenstern;

– die Limitierung der Anzahl Rotationen;

– die Beschränkung auf bestimmte lärmarme Luftfahrzeuge;

– das Beachten von bestimmten An-, Ab- und Überflugwegen;

– Vorgaben zur Absicherung der Aussenlandestelle;

– Vorgaben zur Betankung auf der Aussenlandestelle;

– Vorgaben zur Stationierung von Luftfahrzeugen.

Die generelle Verweigerung von Aussenlandungen gestützt auf diesen Artikel ist nicht möglich. Die Kompetenz der Gemeinden wird gegenüber der bisherigen Praxis leicht beschnitten. Die Praxis hat gezeigt, dass Gemeinden teilweise Regelungen getroffen haben, die mit dem LFG nicht vereinbar waren. Dies führte bis zum Ausschluss von Flugunternehmen, zu unsinnigen Flugrouten und dadurch auch zu sicherheitsmässig fragwürdigen Operationen. Der Handlungsspielraum der Gemeinden wird darum eingeschränkt, bleibt aber weiterhin in einem ausreichenden Mass bestehen.

3. Kapitel: Nichtgewerbsmässige Flüge

Nichtgewerbsmässige Flüge (umgangssprachlich oft als private Flüge bezeichnet) stehen im Vergleich zu den anderen Flugkategorien in einem deutlich geringeren öffentlichen Interesse. Die Einschränkungen sind darum in dieser Kategorie auch am grössten.

Artikel 34

– Buchstabe a: die Begrenzung der Aussenlandungen auf Gebiete unterhalb von 1’100 m

ü. M. leitet sich aus dem Artikel 54 VIL ab. Gebiete oberhalb 1'100 m ü. M. sind sensibler und sollen einen stärkeren Schutz geniessen. Nichtgewerbsmässige Flüge sind darum nicht zulässig;

– Buchstabe b: zum Schutz der Bewohner vor lästigem Lärm und aus Sicherheitsgründen;

– Buchstabe c: zum Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm (vergleichbar mit dem

Fahrverbot für Lastwagen an Sonn- und Feiertagen);

– Buchstabe d: zum Schutz der Bevölkerung bzw. von Erholungssuchenden auch ausser-

halb des Wohngebiets vor lästigem Lärm in einem sensiblen Zeitfenster im Sinne einer Vorsorge;

– Buchstabe e: zum Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm während der Nachtruhe;

– Buchstabe f: aus Sicherheitsgründen;

– Buchstabe g: zum Schutz der Anwesenden vor lästigem Lärm und aus Sicherheitsgrün-

den;

– Buchstabe h: zur Vermeidung von regelmässigen Landungen an gleicher Stelle (mit

entsprechenden Lärmauswirkungen), die keinem öffentlichen Interesse entsprechen;

– Buchstabe i: zum Schutz der sensiblen Landschaft. Das Totalverbot von Aussenlandun-

gen in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung wird, gestützt auf die Abwägung der Interessen, nur bei nichtgewerbsmässigen Flügen aufgenommen.