Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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Einhaltung der gewässerschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen sowie die Wahrung weiterer öffentlicher Interessen sicherzustellen hat. Das Einverständnis kann einzelfallweise oder für einen befristeten Zeitraum erteilt werden und ist in der Regel auf eine bestimmte Örtlichkeit bezogen. Das BAZL muss darüber nicht in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 10 Zollrechtliche Bewilligung
Für grenzüberschreitende Flüge mit Aussenlandungen kommt Artikel 142 der Zollverordnung zur Anwendung. Dieser besagt, dass Landung und Abflug im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen dürfen. Die Zollverwaltung kann aber Landungen und Abflüge auch andernorts bewilligen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet als grenzüberschreitende Flüge gelten. Einzige
schweizerische Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir. Falls ein Luftfahrzeugbei einem grenzüberschreitenden Flug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen muss, so hat die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befolgen.
Artikel 11 Ausnahmebewilligungen
Artikel 11 regelt Ausnahmefälle, welche durch die Regelungen der Verordnung nicht abgedeckt resp. verunmöglicht werden. Um die nötige Flexibilität bezüglich der Aussenlandungen sicherzustellen, sind gewisse Ausnahmebewilligungen nötig.
Absatz 1:
Die Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 1 zielt auf Veranstaltungen wie das WEF in Davos ab. Bei Ausnahmen von Artikel 18 bleiben die kantonalen Bau- und Planungserlasse vorbehalten. Die Möglichkeit von Ausnahmen bezieht sich in diesem Zusammenhang nur auf die Regelungen in Artikel 18 und 31 der AuLaV.
Absatz 2:
Absatz 2 stellt sicher, dass in begründeten Einzelfällen, welche nach den Einschränkungen in den Artikeln 9, 29, 31, 34 und 36 nicht möglich wären, flexible Lösungen gefunden werden können. Diese Einzelfälle werden aber äusserst restriktiv behandelt und können nur im Einklang der gemäss Absatz 3 zu erarbeitenden Richtlinie bewilligt werden.
Absatz 3:
Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 1 und 2 sind Grundsätze erforderlich, die im Einverständnis mit BAFU und ARE in Form einer Richtlinie festgelegt werden. Diese Grundsätze gelten als Weisung bei der Beurteilung von Ausnahmegesuchen. BAFU und ARE werden nicht für jede Ausnahmebewilligung konsultiert. Die Entscheide werden aber zumindest dem BAFU zur Kenntnis zugestellt.
Absatz 4:
Die Ausnahmen für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken werden ausschliesslich in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 30 geregelt.
Absatz 5:
Die Regelung ermöglicht in einem sehr engen Rahmen öffentliche Flugveranstaltungen oberhalb von 1’100 m ü. M. ausserhalb von Flugplätzen und Gebirgslandeplätzen. Als bedeutendes Jubiläum im Gebirgsflug gilt beispielsweise die erste Landung auf einem Gletscher oder der erste Postflug nach Arosa. Artikel 85 bis 89 der LFV sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Bewilligung sind gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 LFV die aus Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Den Vorgaben in der AuLaV ist dabei Rechnung zu tragen.