Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

wobei hier den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften eine besondere Bedeutung zukommt. Kleinere, befestigte Aufsetzflächen oder Geländeanpassungen können ebenfalls zulässig sein, etwa um ungünstige Geländeverhältnisse auszugleichen, der Art des Einsatzes gerecht zu werden oder den Einsatz eines bestimmten Hubschraubertyps zu ermöglichen.

Für der Luftfahrt dienende Bauten und Anlagen, die in Schutzgebieten nach Artikel 23 Absatz 1 zu liegen kommen, macht die AuLaV keine Angaben. Die Möglichkeit zur Erstellung solcher Bauten wäre allenfalls durch die zuständige Baubewilligungsbehörde zu prüfen. Die Erstellung von Bauten wird jedoch in den meisten Fällen aufgrund der restriktiven Bestimmungen in solchen Gebieten kaum möglich sein.

Absatz 3:

In Absatz 3 werden die luftfahrtrechtlich nicht zulässigen baulichen Einrichtungen explizit aufgeführt. Unter «befestigten Pisten» sind neben geteerten auch anderweitig (z. B. mit Kies) befestigte Pisten zu verstehen. Bauliche Massnahmen zur Durchführung von IFR-Flügen sind nicht erlaubt.

Für spezielle temporäre Einrichtungen, wie etwa der Sicherheit oder der Arbeit dienende Hubschrauberplattformen bei Grossbaustellen oder temporäre bauliche Einrichtungen bei Aussenlandestellen (z. B. für das WEF in Davos), kann das BAZL nach Artikel 11 zeitlich begrenzte Ausnahmen von diesen luftfahrtrechtlichen Einschränkungen bewilligen. Auch in solchen Fällen bleibt Artikel 20 anwendbar, gegebenenfalls ist also eine Baubewilligung einzuholen.

Artikel 19 Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen und Ge-

birgslandeplätzen

Absatz 1

Um flugplatzähnlichen Zuständen entgegen zu wirken, ist die Stationierung von Luftfahrzeugen nicht länger als 48 Stunden erlaubt.

Absatz 2

Ein Luftfahrzeug darf dann länger als 48 Stunden auf einer Aussenlandestelle stationiert werden, wenn dies im Rahmen eines bestimmten Auftrags in der gleichen Region geschieht. Dank den dadurch entfallenden Verschiebungsflügen zur Basis können Lärm- und Schadstoffemissionen vermindert werden. Zusätzlich wird der Wettbewerb zwischen den Betrieben verbessert, da durch die Möglichkeit zur Stationierung lange Überflüge von auswärtigen Unternehmen unnötig werden.

Artikel 20 Baubewilligungs- und Planungspflicht

Die Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen bei Aussenlandestellen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 1 RPG und dessen kantonalen Ausführungsbestimmungen. Nach Artikel 22 Absatz 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

Zur Frage der Baubewilligungspflicht gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts: Als «Bauten und Anlagen» gelten jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche