Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
Ausgangslage
Heutige Regelung
In der Regel benützen Luftfahrzeuge für das Starten und Landen Flugplätze. Bei den sogenannten Aussenlandungen handelt es sich um Starts und Landungen ausserhalb von Flugplätzen. Solche erfolgen fast ausschliesslich durch Hubschrauber. Aussenlandungen werden durch Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0), Artikel 85–91 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) und insbesondere Artikel 50–58 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt, (VIL; SR 748.131.1) geregelt. Die darauf bauende Praxis operiert mit einer generellen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu erteilenden Aussenlandebewilligung, die in der Regel auf ein Jahr befristet ist und danach erneuert werden muss. Zu über 90 Prozent betreffen diese Bewilligungen Hubschrauber.
Die kostenpflichtige alljährliche Erneuerung der Bewilligungen erscheint sowohl aus Sicht der Bewilligungsnehmer als auch der Aufsichtsbehörde als überholt, da praktisch ohne materielle Prüfung jährlich rund 480 Jahresbewilligungen erteilt werden und damit ein unnötiger administrativer Aufwand anfällt. Die Bewilligungen berücksichtigen zudem die Anforderungen des Umwelt- und Raumplanungsrechts nur unzureichend. Insbesondere werden keinerlei Einschränkungen für nationale Schutzgebiete gemacht. Aus raumplanerischer Sicht fehlen Vorgaben zur Nutzungsintensität und zur Zulässigkeit von Bauten auf Aussenlandestellen. Mit der besseren Integration der Umwelt- und Raumplanungsaspekte soll auch die Abkehr von der Bewilligungspraxis vollzogen und mit einer neuen Verordnung eine allgemeine Regelung getroffen werden.
Neue Regelung
In der Schweiz gilt mit der bisherigen Bewilligungspraxis eine – verglichen mit dem benachbarten Ausland – liberale Regelung. Diese soll im Grundsatz aufrechterhalten werden. Die Aufnahme der Umwelt- und Raumplanungsaspekte führt zwar zu neuen Einschränkungen, aber auch nach Inkrafttreten der AuLaV würde die Schweiz, im Vergleich zu den Nachbarländern, über eine liberale Regelung verfügen. Das Ziel ist eine moderne Verordnung, welche die Anliegen der Luftfahrt, der Umwelt und der Raumplanung sachgerecht aufnimmt,
aufeinander abstimmt und angemessen regelt. Die Verordnung will den Nachhaltigkeitszielen des Bundes gerecht werden und sieht sich gleichermassen der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft verpflichtet. Entsprechend nimmt sie auch berechtigte Anliegen der Industrie auf und führt nicht in allen Belangen zu einer Verschärfung gegenüber der heutigen Praxis. Der vergleichsweise hohen Bedeutung der gewerbsmässigen Hubschrauberindustrie in der Schweiz wurde bei der Erarbeitung der Verordnung Rechnung getragen. Die gewerbsmässige wird gegenüber der nichtgewerbsmässigen Luftfahrt begünstigt. Die Verordnung soll ausserdem für deren Anwender – damit sind neben der betroffenen Industrie auch Schutzverbände oder das Gemeinwesen gemeint – verständlich und praxistauglich sein.
Gegenstand und Aufbau der Verordnung
Die Verordnung basiert auf Artikel 8 LFG. Die Absätze 1, 2 und 7 werden im Zuge der LFG-1-Revision (siehe Bundesblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2009; Seite 4985) angepasst und bilden die Grundlage für die Aussenlandeverordnung (AuLaV). Die revidierte Gesetzesgrundlage wird voraussichtlich per 1. Februar 2011 in Kraft treten.
Die bisherigen Regelungen in der VIL zu den Aussenlandungen (4. Titel: Aussenlandungen) werden gestrichen. Nicht gestrichen werden einzig die Artikel 54 (Bezeichnung von Gebirgs-