Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht1.
Ausschlaggebend ist nicht allein die Veränderung des Terrains durch bauliche Vorrichtungen oder Geländeveränderungen; es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung des Vorhabens insgesamt an. Dabei ist es möglich, dass gewisse Vorhaben weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage als vielmehr aufgrund ihres Betriebes baubewilligungspflichtig sind. Der Umfang der Baubewilligungspflicht bestimmt sich damit nicht allein nach dem RPG, sondern nach dem gesamten Bundesrecht zum Schutze von Raum und Umwelt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Umfang der Baubewilligungspflicht nach Artikel 22 Absatz 1 RPG auf solche Vorhaben ausgedehnt, die kaum mit baulichen Einrichtungen ausgestattet sind, also weder künstlich geschaffen, noch auf Dauer angelegt worden sind, noch auch mit dem Erdboden in fester Verbindung stehen, sofern erhebliche Auswirkungen auf das umgebende, unter Schutz stehende Gebiet zu erwarten sind2. Der Baubewilligungspflicht unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne jegliche bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben3. Ob eine Baute oder Anlage der Baubewilligungspflicht untersteht, ist in jedem einzelnen Fall im Lichte der oben erwähnten, vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zu prüfen. Der Entscheid darüber steht ausschliesslich der für die entsprechende Bewilligung zuständigen Behörde zu.
Absatz 2:
Aussenlandestellen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt unterstehen der Planungspflicht nach Artikel 2 RPG. Dies gilt ohnehin gestützt auf das Raumplanungsrecht: Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen nach Artikel 24 RPG erteilt werden. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplanes bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Artikel 2 RPG untersteht, ergibt sich grundsätzlich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen des RPG (Artikel 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der in den Artikel 4 und 33 RPG festgelegten Verfahrensordnung4. Für zwei Fallkategorien legt allerdings Artikel 20 Absatz 2 verbindlich fest, dass die Planungspflicht in jedem Fall gegeben ist, nämlich in Buchstabe a: für Aussenlandestellen, die über mehr als ein Jahr wiederholt und intensiv für die Schulung genutzt werden und in Buchstabe b: für Aussenlandestellen, die intensiv und wiederkehrend für das Aufnehmen und Absetzen von Lasten genutzt werden. Die Planungspflicht kommt aber nur dann zum Tragen, wenn die Aussenlandestelle erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat. Dies trifft in vielen Fällen auf Hubschrauberschulungsgelände zu, aber beispielsweise nicht unbedingt auf Aussenlandestellen, die für Hängegleiter zur Schulung genutzt werden. Ob ein Vorhaben der Planungspflicht nach Artikel 2 RPG untersteht, muss somit im Einzelfall geprüft werden.
Unter «intensiv und wiederkehrend» wird eine intensive Nutzung verstanden, die wiederholt und am gleichen Ort stattfindet. Als Richtgrösse für die intensive Nutzung gelten durchschnittlich 100 Bewegungen monatlich über das ganze Jahr hinweg (1’200 Bewegungen jährlich). Dazu gilt es festzuhalten, dass Heliports mit mehr als 1’000 Bewegungen pro Jahr der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (UVPV; SR 814.011, Anhang Ziffer 14.3). Entsprechend ist für eine ähnliche Bewegungszahl auch eine Planungspflicht vorzusehen. Saisonale sehr intensive Einzelereignisse wie Holzflüge oder Aufnahme von Passagieren für Heliski an einem prächtigen Wintertag gelten nicht als regelmässige Nutzung.
1
BGE 120 Ib 383; 118 Ib 9; 113 Ib 315 f.
2
BGE 119 Ib 227, Ingenbohl; Hängegleiterlandeplatz; BGE 114 Ib 314. E. 2c
3
BGE 113 Ib 223
4
BGE 120 Ib 207 ff, Erw. 5