Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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5. Kapitel: Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge

Artikel 24 Anwendbare Bestimmungen

Für Luftfahrzeuge ohne motorischen Antrieb, also Ballone, Fallschirme, Hängegleiter und Segelflugzeuge ist eine Vielzahl der Artikel nicht relevant oder nicht anwendbar. Dies insbesondere darum, weil diese Luftfahrzeuge teilweise nicht eigenstartfähig, in ihrem Aktionsradius eingeschränkt oder erschwert navigierbar sind.

Artikel 25 Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen

Luftfahrzeuge ohne motorischen Antrieb müssen aus Sicherheitsgründen Landungen an beliebiger Stelle ausführen können. Dabei handelt es sich nicht um Notlandungen. Eine Landung aus Sicherheitsgründen dient dazu, eine drohende Notlage zu einem frühen Zeitpunkt zu erkennen und diese durch eine kontrollierte Landung zu verhindern. Dies betrifft beispielsweise Aussenlandungen mit Segelflugzeugen, die wegen zu grossem Höhenverlust einen Flugplatz nicht mehr oder nur unter sehr grossem Risiko erreichen können. Im Moment der Landung zu Sicherheitsgründen ist der Pilot bereits einem stark erhöhten Arbeitsdruck ausgesetzt. Die Berücksichtigung beispielsweise von allfälligen Schutzgebieten darf in diesem Moment darum nur sekundär sein.

Für Segelflugzeuge mit Hilfsmotor ist Artikel 25 ebenfalls anwendbar.

Artikel 26 Betriebsregeln für Hängegleiter

Die Praxis der freiwilligen Betriebsregeln betreffend bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen gemäss dem aufzuhebenden Artikel 53 Absatz 1 VIL wird leicht modifiziert. Auslöser für die Erstellung des ehemaligen Artikel 53 VIL war die Problematik um das Hängegleiterwesen in den frühen 90-er Jahren, weshalb hier nicht mehr «bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen», sondern konkret nur noch Hängegleiter genannt werden. Neu ist nicht mehr von freiwilligen Betriebsregeln die Rede. Falls innert nützlicher Frist keine solchen Betriebsregeln erarbeitet werden, behält sich das BAZL vor, die AuLaV anzupassen und konkrete Regelungen aufzunehmen.

Hauptziel bleibt, dass auch künftig im Sinne des Biotopschutzes optimale Standorte für Start- und Landeplätze festgelegt werden.