Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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tretende Baugruppen von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, die nicht zu weit auseinander liegen und unter denen der Abstand nicht mehr als 30 Meter beträgt (in Anlehnung an die Abgrenzungskriterien für Weilerzonen gemäss Artikel 33 RPV).

2. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Flügen

1. Kapitel: Zulässigkeit

Artikel 3: Grundsatz

Aussenlandungen sind grundsätzlich erlaubt. Die AuLaV sieht aber in gewissen Fällen Einschränkungen und eine Bewilligungspflicht vor.

Artikel 4: Vorbehaltenes Privatrecht

Für eine Aussenlandung braucht es kein Einverständnis des Grundeigentümers. Das Privatrecht bleibt trotzdem vollständig vorbehalten. In Bezug auf eine Aussenlandung können die Rechtsbehelfe des Besitzers wegen Besitzesstörung (Artikel 928 ZGB) einschlägig sein.

Ebenso besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Verbots (Artikel 258 ZPO). In der Praxis wird aber eine Aussenlandung in der Regel erfolgen, bevor ein Pilot vom Verbot Kenntnis nehmen kann; künftig wird er das Gelände meiden. Die bisher bereits in der VIL enthaltene gleichartige Bestimmung bot keine praktischen Probleme.

Artikel 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen

Um die Bewegungsfreiheit für Retter und Helfer und die Sicherheit im Luftraum nicht zu beeinträchtigen, werden Unfallstellen vor Schaulustigen und Medienleuten mit dieser Regelung freigehalten. Dieser Artikel gilt nicht für Flüge zur Hilfeleistung im Sinne von Artikel 38.

Artikel 6 Rechtsmittel des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL

Artikel

Das BAZL ist, im Gegensatz zum Bundesamt für Umwelt BAFU (gestützt auf das NHG) und zum Bundesamt für Raumentwicklung ARE (gestützt auf das RPG) nicht befugt, die Rechtsmittel nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zu ergreifen. Im Zusammenhang mit der AuLaV soll dem BAZL diese Befugnis gegeben werden, damit gegen umstrittene Entscheide von kantonalen Behörden ein Rechtsmittel besteht. Diese Befugnis bezieht sich allein auf die Vorgaben dieser Verordnung und stützt sich auf das im Ingress erwähnte Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).

2. Kapitel: Bewilligungen

Artikel 7 Bewilligungspflicht für einzelne Luftfahrzeugkategorien

Aussenlandungen mit Flugzeugen, Tragschraubern, Luftschiffen und ausländisch immatrikulierten motorisierten Luftfahrzeugen (es sei denn, diese würden von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz betrieben) sind bewilligungspflichtig.

Buchstaben a, b und c:

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 LFG besteht für Luftfahrzeuge ein Flugplatzzwang. Das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ist, mit einigen Ausnahmen, nur auf Flugplätzen erlaubt.

Dieser Grundsatz wird nicht angetastet. Die AuLaV regelt die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausnahmen. Ein Hauptteil dieser Ausnahmen betrifft die Hubschrauber, da mit diesen Aussenlandungen operationell gut möglich und für die Einsatzzwecke oft nötig sind. Flächenflugzeuge mit motorischem Antrieb, Tragschrauber und Luftschiffe erfordern aufgrund ihrer