Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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Die Bezeichnung eines Schulungsgeländes (gemäss Absatz 2 Buchstabe a) ist Voraussetzung für den Betrieb einer Hubschrauberflugschule (Artikel33 Absatz2, LFG; Ziffer 2.055 JAR-FCL-2-Vorschriften für die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern). Einem Gesuch für den Betrieb einer Hubschrauberflugschule kann nur stattgegeben werden, wenn vom Gesuchsteller zumindest ein Schulungsgelände für die Ausbildung von Aussenlandungen bezeichnet worden ist, welches die Anforderungen der Artikel 6 und 12–16 dieser Verordnung erfüllt. Das BAZL führt vor der Erteilung einer Schulungsbewilligung oder bei der Nennung eines neuen Schulungsgeländes die entsprechenden formellen und materiellen Überprüfungen durch.
Absatz 3:
Es gibt keinen Anspruch darauf, eine Aussenlandestelle gegen den Willen des Grundeigentümers zu nutzen. Sowohl aus Gründen der Verfahrensökonomie (aus diesem Grund sehen auch die kantonalen Bestimmungen zum Baubewilligungsverfahren regelmässig eine entsprechende Einschränkung vor) als auch zur Vermeidung von Missverständnissen sollen Baubewilligungen für Aussenlandestellen daher nur erteilt werden können, wenn der Grundeigentümer zustimmt. Damit wird klargestellt, dass der Grundeigentümer – falls er nicht identisch ist mit dem Gesuchsteller – mit dem Einreichen des Baugesuches und demnach auch mit der (teilweisen) Nutzung des Grundstücks als Aussenlandestelle einverstanden ist.
Die Zustimmung der Standortgemeinde soll gewährleisten, dass diese die öffentlichen Interessen der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren wahren kann. Stimmt die Standortgemeinde nicht zu, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Diese bewilligungsrechtliche Besonderheit rechtfertigt sich deshalb, da die Benutzung solcher Bauten zwangsläufig mit gewissen Immissionen verbunden sein wird.
Artikel 21 Baubewilligungsverfahren
Absatz 1:
In Satz 2 von Absatz 1 wird festgehalten, dass keine luftfahrtspezifische Prüfung erfolgt. Die Verantwortlichkeit für die Benutzung liegt einzig und ausschliesslich bei der Kommandantin resp. beim Kommandanten (Artikel 17). Dies bedeutet insbesondere, dass im Baubewilligungsverfahren für eine Aussenlandestelle das BAZL nicht konsultiert wird. Die Einhaltung der Voraussetzungen der AuLaV, insbesondere diejenigen von Artikel 18 und 20, ist daher durch die Baubewilligungsbehörde zu prüfen. Satz 1 von Absatz 2 hält dies ausdrücklich so fest. Damit wird auch die Aufgabe der Baupolizei in diesem Bereich der kantonalen Behörde übertragen: es ist demnach Sache der – kantonalen oder kommunalen – Baupolizeibehörde, bei Verletzungen von Artikel 18 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen und durchzusetzen.
Selbstverständlich sind im Baubewilligungsverfahren auch die übrigen für das Bauvorhaben relevanten Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, z. B. diejenigen der Umweltschutzgesetzgebung, zu prüfen. Ausserhalb der Bauzonen ist von Bundesrechts wegen eine kantonale Stelle dafür zuständig (vgl. Artikel 25 Absatz 2 RPG).
Absatz 2:
Das Bundesgerichtsgesetz stipuliert ein Beschwerderecht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter anderem für die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, für die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG). Im Bundesrecht ist das Beschwerderecht für das ARE in Artikel 34 Absatz 1 RPG in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 4 RPV und für das BAFU in Artikel 12 g Absatz 2 NHG vorgesehen. Für das BAZL wird die entsprechende Delegation des Beschwerderechts in Artikel 6 dieser Verordnung vorgenommen. Es kann jedoch lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung von Vorgaben der vorliegenden Verordnung von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen, beispielsweise dann, wenn ein bestehendes Gebäude für die Stationierung eines Luftfahrzeugs benutzt oder ein neues für eine solche Nutzung erstellt wird. Werden die Vorgaben der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung verletzt, fällt dies aber nicht unter das Beschwerderecht des BAZL.