Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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3 Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Durch den Wegfall der jährlichen Aussenlandebewilligung entfallen für die Industrie wie auch für private Piloten die entsprechenden Gebühren.
Die Gebühren, welche für Ausnahmebewilligungen erhoben werden, sind nicht neu. Ausnahmebewilligungen, welche nach alter Regelung durch das Departement ausgestellt wurden, hatten ebenfalls eine Gebühr zur Folge.
Neue finanzielle Belastungen der Industrie werden durch Ausnahmebewilligungen im Zusammenhang mit Artikel 23 und 32 (Einschränkungen in Schutzgebieten) entstehen.
Gesamthaft betrachtet darf davon ausgegangen werden, dass sich durch das Inkrafttreten der AuLaV die finanzielle Belastung für die Industrie nicht erhöhen wird. Erst die Praxis wird hier jedoch klare Resultate aufzeigen.
Personelle Auswirkungen
Durch den Wegfall der bisherigen Aussenlandebewilligungen (ca. 480 pro Jahr) wird das BAZL entlastet. Hingegen entsteht durch die Delegation der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 11 an das BAZL ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. Bereits bei der alten Praxis hat das BAZL in aller Regel die Bewilligung für das UVEK vorbereitet. Ein zusätzlicher Aufwand entsteht im BAZL auch im Zusammenhang mit Artikel 23 und 32 (Einschränkungen in Schutzgebieten). Dieser Mehraufwand wird sich aber voraussichtlich in einem kleinen Rahmen halten, da Ausnahmebewilligungen nach Artikel 32 – sofern möglich – in genereller Art ausgestellt werden sollen. Gesamthaft darf somit davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit Aussenlandungen in der bisherigen Grössenordnung bleiben wird. In der Anfangsphase nach Inkrafttreten der AuLaV ist mit einer etwas grösseren Belastung zu rechnen (Auskünfte erteilen, Einspielen der Verfahren), bis sich die Praxis etabliert hat. Insbesondere die Erarbeitung der Grundsätze für Ausnahmebewilligungen im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE (Artikel11, Artikel 32) wird einen gewissen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das Departement der Aufwand minim sinken und für das BAZL in der heutigen Grössenordnung bleiben wird. Mit personellen Auswirkungen ist somit nicht zu rechnen.
Eine zusätzliche Belastung entsteht für die Kantone. Durch die Möglichkeit der Errichtung von Bauten und Anlagen auf Aussenlandestellen werden die Kantone mit entsprechenden Baugesuchen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere die Kantone, die bisher diesbezüglich keine Bewilligungspraxis kannten.
Auswirkungen auf die Luftfahrtindustrie
Die Verordnung wird so gehalten, dass die Interessen der Luftfahrtindustrie und die Interessen der Schutzverbände weitgehend berücksichtigt werden können. Für die Luftfahrtindustrie bedeutet dies, dass sie gewisse Einschränkungen hinnehmen muss. Dies betrifft insbesondere Einschränkungen in Schutzgebieten sowie zeitliche und örtliche Restriktionen. Insbesondere durch die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 11 und 32 wird der Handlungsspielraum für die Industrie bei Flügen zu Arbeitszwecken aber soweit möglich aufrechterhalten. Bei Flügen zu Arbeitszwecken wird zudem auf ein Verbot der Aussenlandungen in der Mittagszeit verzichtet. Ausbildungsflüge werden nach wie vor sehr liberal behandelt und werden, mit Ausnahme von Aussenlandungen in Schutzgebieten und dem Verbot von Aussenlandungen in der Mittagszeit, kaum stärker beschränkt, als die Flüge zu Arbeitszwecken. Am stärksten von neuen Einschränkungen betroffen sind nichtgewerbsmässige Flüge. Diese stehen in einem geringen öffentlichen Interesse. Liberale Regelungen sind hier darum nicht begründbar. Des Weiteren werden gewisse bauliche Massnahmen auf