Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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c. Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken:

Um Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken handelt es sich dann,

wenn ein überwiegender Vergnügungscharakter vorliegt. Als Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken gelten insbesondere:

– Flüge, die ausschliesslich dem Zweck des Vergnügens oder dem Besuch eines Anlasses

dienen wie Hochzeitsflüge, Flüge zu Restaurants/Berghütten oder Rundflüge mit Zwischenlandungen.

– Flüge zu sportlichen Zwecken wie Heliski, Helibike (Transport von Personen und Moun-

tainbikes mit dem Helikopter mit anschliessender Abfahrt) oder Zubringerflüge für Bergtouren (Alpinisten werden an einen bereits hoch gelegenen Einstiegsort geflogen).

Ebenfalls als Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken gelten jegliche Personentransporte mit einer Aussenlandung oberhalb von 1'100 m ü. M., sofern dabei keine Standortgebundenheit vorliegt. Das heisst, dass die im Zusammenhang mit der Aussenlandung ausgeführten Tätigkeiten nicht zwingend an einem bestimmten Ort ausgeführt werden müssen. Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Flugzwecke handeln:

– Transport zur Verwaltungsratssitzung in einer Berghütte;

– Transport zum Geburtstagsfest in einer Berghütte;

– Transport von Sportfischern zu einem Bergsee.

d. Flüge zu Arbeitszwecken:

Bei den Flügen zu Arbeitszwecken handelt es sich um alle gewerbsmässigen Flüge mit Ausnahme der Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken. Zusätzlich als Flüge zu Arbeitszwecken gelten gewisse corporate flights, also Flüge mit privat immatrikulierten Luftfahrzeugen von Firmen. Corporate flights gelten dann als Flüge zu Arbeitszwecken, wenn der Flugzweck dem eines Fluges zu Arbeitszwecken entspricht. Dank dieser Regelung werden Firmen mit einem eigenen Hubschrauber gegenüber Firmen, die einen Hubschrauber bei einem gewerbsmässigen Hubschrauberbetrieb chartern, nicht benachteiligt. Sonst wären corporate flights von den restriktiven Einschränkungen der nichtgewerbsmässigen Flüge betroffen, was sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Als Flüge zu Arbeitszwecken gelten insbesondere:

– Gewerbsmässig durchgeführte Materialtransporte;

– Transport von aufgrund ihres Auftrags direkt eingebundenen Personen auf eine terrest-

risch schwer zugängliche Bau- oder Arbeitsstelle;

– Transport von Dienstpersonal von/zu einer schwer zugänglichen Berghütte;

– Personentransporte vom Wohn-/Aufenthaltsort zum Arbeitsort und umgekehrt, sofern

dabei keine Aussenlandung oberhalb von 1'100 m ü. M. erfolgt.

Die Vorgaben von Artikel 31 und Artikel 33 der AuLaV bleiben in jedem Fall vorbehalten.

e. Nacht:

Die Nacht beginnt mit dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und endet mit dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (wenn die Sonne 6.5 Grad unter dem Horizont liegt). Diese Definition ist in der Aviatik gebräuchlich und unterscheidet sich vom Begriff Nacht, wie sie etwa in der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) definiert ist.

f. Feiertage:

Wegen den sehr unterschiedlichen Feiertagsregelungen in den Kantonen beschränkt sich die Verordnung auf die vier schweizweit geltenden Feiertage (1. August, Bettag, Weihnachten, Silvester). Für die übrigen Feiertage sind die kantonalen Gesetzgebungen massgebend.

g. Wohngebiet:

Als «Wohngebiet» zählt eine Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m zu den Häusern. Im Detail werden unter dem Begriff «Wohngebiet» Siedlungsgebiete und bewohnte Häusergruppen sowie deren Umland verstanden. Als Siedlungsgebiete sind überbaute Gebiete in kompakten, grösseren Siedlungen wie Dörfern und Städten zu verstehen, inklusive Grünzonen, Erholungszonen und Baulücken. Bewohnte Häusergruppen sind als geschlossene Einheit in Erscheinung