Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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– Buchstabe c: zum Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm während der Nachtruhe;

– Buchstabe d: aus Sicherheitsgründen;

– Buchstabe e: zum Schutz der ökologisch sensiblen Landschaften.

Absatz 2:

Für Aussenlandungen, die zur Erfüllung eines Arbeitszwecks dienen, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe d abgewichen werden. Voraussetzung dazu ist, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Flugplatzleiterin resp. der Flugplatzleiter die Aussenlandung bewilligt.

Absatz 3:

Die Einschränkungen am Morgen bis 06.00 Uhr (also von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis 06.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm. Unter «dringliche Flüge», fallen z. B. Heutransporte im Sommer bei aufziehendem Gewitter oder Bauarbeiten in den Bergen, die nur in einer kurzen Zeitspanne im Sommer durchgeführt werden können.

Artikel 32 Ausnahmebewilligung für Aussenlandungen in Schutzgebieten nach Artikel 23 Absätze 1 und 3

In allen Schutzgebieten nach Artikel 23 Absatz 1 sind wichtige Arbeiten (z. B. forst- oder landwirtschaftlicher Art) oder Materialtransporte manchmal unumgänglich und deshalb ausnahmsweise zulässig. Dies namentlich dann, wenn das Arbeitsziel nicht mit anderen Mitteln (z. B. Transport mit Lastwagen) schonender und unter vernünftigem Aufwand (zeitlich und finanziell) ausgeführt werden kann. Voraussetzung für eine mögliche Ausnahmebewilligung durch das BAZL ist nach Absatz 2, dass das jeweilige Schutzziel nicht verletzt wird. Dies hat der Kanton – die entsprechenden Fachstellen für Natur- und Landschaft sowie für Jagd und Fischerei – auf Antrag des Gesuchstellers zu prüfen. Im Zusammenhang mit Pärken von nationaler Bedeutung ist anzumerken, dass die Parkträgerschaft nach Artikel 25 Pärkeverordnung (PäV; SR 451.36) in geeigneter Form miteinbezogen werden muss. Die Beurteilung hat jeweils innert kurzer Zeit zu erfolgen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 des NHG dar.

Das Absetzen von Material in einem Hochmoor von nationaler Bedeutung wird im Normalfall schutzzielwidrig und deshalb aufgrund des absoluten Schutzes dieses Biotoptyps nicht bewilligungsfähig sein. Für die Gewährleistung des Schutzes der Wildtiere vor Störung wird die kantonale Fachstelle üblicherweise beantragen, dass die auszuführenden Arbeiten in einem bestimmten Zeitraum, bspw. nicht während der Paarungszeit, durchzuführen sind oder die Anflugroute anzupassen ist. Solche vom Kanton beantragten Bedingungen fliessen in die vom BAZL nach Absatz 3 erteilte Bewilligung ein. Die Grundsätze, wie etwa bei der Interessenabwägung vorgegangen werden soll und wann allenfalls die Bundesfachämter beigezogen werden sollen, werden ausserhalb dieser Verordnung zwischen diesen Ämtern (BAZL, BAFU und ARE) gemäss Artikel 62a Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) geregelt. Diese Grundsätze gelten als Weisung bei der Beurteilung von Ausnahmegesuchen.

Artikel 33 Aussenlandungen in Wohngebieten

Absatz 1

Dieser Artikel stellt die Information der zuständigen kantonalen Behörde (in den allermeisten Fällen die Gemeindebehörde) über Flugaktivitäten auf ihrem Gebiet sicher und gibt ihr die Möglichkeit, die Flugaktivitäten in einer angemessenen Art zu steuern. Dies ist vor allem deshalb sinnvoll, weil Anfragen oder Beschwerden betreffend Aussenlandungen oft zuerst bei der jeweiligen Gemeinde eingehen. Intensive Flugaktivitäten, die in aller Regel frühzeitig geplant werden, sind möglichst früh zu melden. Als Massstab gilt die Einreichung des Flugprogramms mindestens eine Woche im Voraus, falls möglich jedoch früher. Für kleinere Einsätze mit einzelnen oder einigen wenigen Aussenlandungen ist die zuständige Stelle zwei Arbeitstage im Voraus zu informieren.