Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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3. Kapitel: Verantwortlichkeit für die Aussenlandung

Artikel 17

Die Verantwortung für die Benutzbarkeit einer Aussenlandestelle liegt gemäss Kommandantenverordnung (SR 748.225.1) ausschliesslich beim Kommandanten resp. bei der Kommandantin des Luftfahrzeugs.Artikel

4. Kapitel: Raumplanung und Schutz der Umwelt

1. Abschnitt: Raumplanung und Baubewilligung

Die Bestimmungen im Kapitel Raumplanung und Schutz der Umwelt sind vollständig neu. Bestimmungen zur Raumplanung gab es in der VIL bislang überhaupt nicht, diejenigen zum Schutz der Umwelt waren unvollständig und genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Obwohl es zu den Aussenlandungen keine raumplanerischen Bestimmungen gab,

entwickelte sich eine Praxis, die als uneinheitlich und unübersichtlich bezeichnet werden muss. Tatsache ist, dass gewisse untergeordnete Infrastrukturen auf Aussenlandestellen errichtet wurden (bsp. Landeplattformen bei Berghütten). Einzelne Kantone stellten dafür trotz fehlender rechtlicher Kompetenz Baubewilligungen aus, andere nicht. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Raumplanung und zu den Baubewilligungen haben unter anderem zum Ziel, mittels einer Bundesregelung eine grundsätzlich einheitliche und legale Praxis in den Kantonen zu erreichen.

Durch die Bestimmungen in der AuLaV wird die Erstellung von gewissen Bauten und Anlagen auf Aussenlandestellen zugelassen. Die raumplanerischen Entscheide und Baubewilligungsverfahren sollen von den Kantonen vorgenommen werden. Eine Bundeszuständigkeit für diese Verfahren wurde eingehend geprüft, aber aus verschiedenen Gründen verworfen: Die vom Bund durchzuführenden Plangenehmigungsverfahren mit einem Einbezug aller relevanten Fachstellen sind komplex und setzen in der Regel ein Sachplanungsverfahren voraus. Solche Verfahren sind für die Flugplatzanlagen, zu welchen auch die Heliports zählen, nach LFG vorgesehen. Aussenlandestellen sind aber ausdrücklich keine solchen Infrastrukturen und sollen auch keine solchen werden. Weder verfahrensmässig noch in der praktischen Ausgestaltung dürfen Aussenlandestellen zu Heliports mutieren, ansonsten erfüllt das im Sachplan Infrastruktur festgelegte Netz der Heliports seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Die einem Bedürfnis entsprechenden untergeordneten Bauten und Anlagen sollen ein kantonales Verfahren durchlaufen und dabei bewusst keiner luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen werden. Auch wenn solche Bauten und Anlagen baubewilligt sind, obliegt es einzig und allein der Verantwortung der Kommandantin/des Kommandanten, ob diese sicher beflogen werden können. Dies im ausdrücklichen Gegensatz zu Flugplatz-Infrastrukturen, die auch einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterliegen.

Artikel 18 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und Anlagen auf Aus-

senlandestellen

In Artikel 18 wird bestimmt, welche baulichen Einrichtungen aus Sicht der Luftfahrt bei Aussenlandestellen zulässig sind und welche nicht. Vorbehalten bleibt stets, dass die Einrichtungen sich auch aus bau-, planungs- und umweltrechtlicher Sicht als zulässig erweisen. Die Aufzählungen stellen Beispiele dar und sind nicht abschliessend.

Absatz 1:

Absatz 1 hält einleitend fest, dass durch die Zulassung gewisser Bauten und Anlagen (untergeordnete Einrichtungen) auf einer Aussenlandestelle kein Flugplatz entstehen darf.

Absatz 2:

Keiner luftfahrtrechtlichen Beschränkung unterliegen untergeordnete Einrichtungen im Sinne von Absatz 2. Zulässig können auch einzelne, nicht fest installierte Treibstofffässer sein,